Verbesserung des familiengerichtlichen Verfahrens

01.10.2007, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (3081 mal gelesen)
Unübersichtliche Rechtslage im familiengerichtlichen Verfahren ändern – Effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen

„Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere gerichtliche Auseinandersetzung von Gefühlen geprägt. Diese emotionalen Konflikte lassen sich nicht durch ein Gericht aus der Welt schaffen – sie haben aber einen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf eines Verfahrens und die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung.“ Mit diesen Worten gab Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Februar 2006 den Anstoß zu einer Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Jetzt – am 25.09.2007 - hat die Bundesregierung dem Bundestag erstmalig einen Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt. Auch wenn von den sehr weitreichenden Zielvorstellungen aus dem Jahre 2006 nicht alles umgesetzt wurde, sind die Eckpunkte des damaligen Vorhabens im Gesetzesvorschlag der Bundesregierung erhalten geblieben.

· Vereinfachung des Verfahrensrechts in Familiensachen. Das Verfahren in Familiensachen ist bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Es fiel bisher durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelung und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auf. Dies soll sich jetzt durch die Zusammenlegung und Aktualisierung der einschlägigen Verfahrensordnungen ändern. Auch ist die Einführung eines „großen Familiengerichts“ geplant. Hier sollen Verfahren im Zusammenhang mit der Pflegschaft, der Adoption oder zum Schutz vor Gewalt zusammenlaufen.

· Effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zu Umgangsregelungen. Hierzu sieht das neue Gesetz vor, dass sowohl Ordnungsgelder als auch Ordnungshaft bei Missachtung gerichtlicher Umgangsentscheidungen verhängt werden können. Darüber hinaus ist die Einführung eines sogenannten „Umgangspflegers“ zur Erleichterung der Durchführung des Umgangs in Konfliktfällen vorgesehen.

· Beschleunigung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren im Interesse des Kindes. Hierzu ist vorgesehen, dass ein früher erster Termin (etwas einen Monat nach Eingang der Antragsschrift) und eine ausdrückliche Frist, bis wann ein Sachverständigengutachten vorzuliegen hat, gesetzlich geregelt wird. Auch soll im Interesse des Kindes die Möglichkeit der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht gefördert werden.

Es bleibt zu hoffen, dass die geplanten Regelungen den hohen Versprechungen des Gesetzgebers praktisch gerecht werden können. Auch wenn es sicherlich eine Umstellung für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten bedeutet, ist eine übersichtlichere und effektivere Gestaltung der Rechtslage zu begrüßen. Eine sehr intensive und umfassende Beratung der Mandanten wird dadurch jedoch keinesfalls obsolet, denn die Schwierigkeit familiengerichtlicher Verfahren besteht nicht nur in den unübersichtlichen Verfahrensregelungen, sondern vor allem auch in der schwierigen materiellen Rechtslage. Hier werden auch in Zukunft Spezialisten gefragt sein, die nicht nur über ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl, sondern vor allem auch über ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts verfügen.


Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de

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